Rechtsanwalt Olching
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Abfindung


In den meisten Fällen führt eine Kündigungsschutzklage nicht dazu, dass der Arbeitnehmer seinen alten Arbeitsplatz wieder erhält. Stattdessen einigen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht regelmäßig auf eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen finden sich in § 9 und § 10 des Kündigungsschutzgesetzes.

Wie hoch die Abfindung im Einzelfall ist, hängt von den Umständen, insbesondere von der Beurteilung der Kündigungsgründe ab. Hier ist eine gute rechtliche Argumentation entscheidend. Die Erfahrung zeigt, dass die Abfindung teilweise um ein Vielfaches höher ist, wenn der gekündigte Arbeitnehmer durch einen spezialisierten Rechtanwalt unterstützt wird.

Ausgangsbasis für die grundsätzliche Abfindungsberechnung ist dabei vor allem nach dem Gehalt des gekündigten Arbeitnehmers sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses:

Die Abfindung wird in der Regel nach Monatsgehältern berechnet. Je länger der Arbeitsvertrag gedauert hat, desto höher ist die geschuldete Abfindung. Als Anhaltspunkt hat sich folgende Berechnung durchgesetzt:

(Monatsgehalt) x (Anzahl der Jahre der Beschäftigung : 2) = Abfindungsbetrag

Das bedeutet, dass pro Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt zu zahlen ist.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer verdient € 3.000,00 brutto pro Monat. Nach 10 Jahren wird er gekündigt, wobei die Kündigung unwirksam ist. Die Abfindung würde daher ca. Euro 15.000,00 betragen (3.000 € x 10 Jahre : 2). Kann der Arbeitnehmer mit Hilfe seines Anwalts Gründe für eine mögliche Unwirksamkeit der Kündigung anführen, kann die Abfindung sich jedoch noch erhöhen. Ist nur der Arbeitgeber anwaltlich vertreten liegt die Abfindung möglicherweise niedriger.