Rechtsanwalt Olching
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Der Irrtum über die Probezeit


Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen immer noch davon aus, dass man auch im ersten halben Jahr des Arbeitsvertrages vor einer Kündigung schon geschützt ist, wenn keine Probezeit vereinbart wurde. Dies ist jedoch falsch.

Die Vereinbarung einer Probezeit hat streng genommen nur den Zweck, die Kündigungsfrist zu verkürzen, binnen der ein neuer Arbeitnehmer wieder gekündigt werden kann. Im ersten halben Jahr kann die Kündigungsfrist bei Vereinbarung einer Probezeit von 4 Wochen auf zwei Wochen verkürzt werden. Wird keine Probezeit vereinbart, kann der Arbeitgeber also trotzdem wirksam kündigen.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer aus Puchheim schließt mit einem Arbeitgeber mit Sitz in Gröbenzell einen Arbeitsvertrag. Dieser beginnt zum 01.01., eine Probezeit ist nicht vereinbart. Am 30.06. erscheint der Arbeitnehmer vertragsgemäß in Olching zur Arbeit. Hier empfängt ihn der Arbeitgeber bereits mit einem Kündigungsschreiben.

Hier ist die Kündigung wirksam. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 622 Absatz 1 BGB zum 31.07.


Unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart ist oder nicht benötigt der Arbeitgeber im ersten halben Jahr des Arbeitsvertrages keinen Kündigungsgrund, da das Kündigungsschutzgesetz in dieser Phase noch nicht anwendbar ist. Dieses greift erst, wenn der Arbeitnehmer mehr als 6 Monate beschäftigt ist, § 1 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz.

Beispiel: Der Arbeitnehmer aus Puchheim schließt mit dem Arbeitgeber mit Sitz in Gröbenzell einen Arbeitsvertrag. Dieser beginnt zum 01.01. Am 01.07. erscheint der Arbeitnehmer vertragsgemäß in Olching zur Arbeit. Hier empfängt ihn der Arbeitgeber bereits mit einem Kündigungsschreiben.

Wenn der Arbeitgeber hier keinen Kündigungsgrund darlegen kann, ist die Kündigung unwirksam.