Rechtsanwalt Olching
Fratton & Fratton Rechtsanwälte PartmbB
Ilzweg 7 · 82140 Olching bei München
Tel.: 08142 - 42 22 60
info@kanzlei-fratton.de

Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren?


Regelinsolvenzverfahren
Der Schuldner betreibt eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit oder hat eine solche betrieben und es bestehen Forderungen aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen (der Schuldner war Arbeitgeber) und/oder es sind mindestens 20 Gläubiger vorhanden. In diesen Fällen ist ein Regelinsolvenzverfahren zu beantragen.

Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz)
Liegen die oben genannten Voraussetzungen nicht vor, kann das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden. Dieses ist durch einen vereinfachten Verfahrensablauf gekennzeichnet.

Für beide Verfahren sind jeweils zwingend die amtlichen Formulare auszufüllen. Es reicht also nicht aus, einfach einen handgeschriebenen Antrag bei Gericht einzureichen.

AUßERGERICHTLICHER SCHULDENBEREINIGUNGSPLAN
Das Gesetz fordert von jedem Schuldner, sich zunächst gütlich mit den Gläubigern auf eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu verständigen. Hierzu soll der Schuldner den Gläubigern seine Situation darstellen und - wenn möglich - einen Rückzahlungsvorschlag unterbreiten. Ein solcher Plan kann auch ein sogenannter „Null-Plan“ sein, also eine Regelung, bei der die Gläubiger wegen Zahlungsunfähigkeit im Ergebnis kein Geld erhalten. Ein solcher „Null-Plan“ wird also z.B. vorgelegt werden müssen, wenn der Schuldner dauerhaft arbeitsunfähig ist, wegen Kindererziehung kein Einkommen erzielen kann, der Verdienst gerade für den Lebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie ausreicht und ähnliches. Zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss eine Bestätigung vorgelegt werden, dass ein solcher Plan den Gläubigern übermittelt wurde. Diese Bestätigung kann von einem Rechtsanwalt erteilt werden. Sofern ein Schuldner Zahlungen leisten kann, ist dies in dem Plan anzubieten und auszurechnen, wie viel jeder Gläubiger erhält.

Sehr gute Ergebnisse lassen sich erzielen, wenn ein Schuldner den Gläubigern einen festen Betrag anbieten kann, der an die Schuldner prozentual zur Höhe der Forderungen ausbezahlt wird. Der Vorteil für die Gläubiger liegt hierbei darin, dass sie zwar in der Regel auf einen erheblichen Teil der Forderungen verzichten müssen, dafür bekommen sie sehr bald wenigstens einen Teil ihrer Forderungen bezahlt und müssen nicht Zeit und Kosten für die Beteiligung am Insolvenzverfahren aufwenden. Ein solcher Plan erfordert häufig eine Umschuldung.

Das gerichtliche Verfahren
Gerichtsverfahren kosten Gerichtsgebühren. So ist dies auch beim Insolvenzverfahren. Vermögenslose Schuldner können allerdings beantragen, dass ihnen die Verfahrenskosten gestundet werden. In diesem Fall müssen dann die restlichen Gerichtsgebühren (soweit sie nicht während des Insolvenzverfahrens aufgebracht werden konnten) nach Ende des der Wohlverhaltensperiode noch bezahlt werden. Hier ist Ratenzahlung möglich. Im Ergebnis sollten dies die einzigen Schulden sein, die der Schuldner noch nach Abschluss des Verfahrens hat.

Die Wohlverhaltensperiode (Restschuldbefreiung)
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens folgt in der Regel eine sechsjährige Wohlverhaltensperiode. In dieser Zeit muss der Schuldner verschiedene Auflagen erfüllen, insbesondere muss er pfändbares Einkommen an den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter oder Treuhänder abgeben. Dieser sammelt das Geld ein und verteilt es an die Gläubiger. Hierbei sind jedoch die Pfändungsgrenzen zu beachten. Dem Schuldner muss das pfandfreie Einkommen jeweils verbleiben.

Nach Ende der Wohlverhaltensperiode gibt es einen Gerichtsbeschluss, in dem festgestellt wird, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt hat. Die Forderungen der Gläubiger, die im Verfahren beteiligt waren, sind dann erloschen. Die Gläubiger müssen die vorhandenen Titel an den ehemaligen Schuldner herausgeben.

Wichtig: Restschuldbefreiung erhält man nur für Forderungen, die in das Verfahren eingeführt wurden. Wer also den Fehler macht, bestimmte einzelne Gläubiger zu „vergessen“, bzw. zu hoffen, dass sich der Gläubiger nicht mehr an die Forderung erinnert, hat möglicherweise ein ernstes Problem. Ein Gläubiger, der nicht am Verfahren beteiligt war, ist nicht gehindert, trotz Restschuldbefreiung weiterhin gegen den Schuldner vorzugehen. Deshalb gilt der Grundsatz: Alle Gläubiger werden in das Verfahren einbezogen und vorsorglich auch die Gläubiger, von denen man vielleicht seit Jahren schon nichts mehr gehört hat. Schlafende Hunde soll man also wecken.