Rechtsanwalt Olching
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Allgemeines zum Verkehrsrecht


Im Verkehrsrecht sind wir auf die Durchsetzung der Interessen unserer Mandanten gegen Haftpflichtversicherungen und Kaskoversicherungen spezialisiert.

Bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen geben Haftpflichtversicherungen zwar häufig vor, kulant und im Interesse der Geschädigten zu handeln, versuchen jedoch in Wirklichkeit, die Ansprüche der Geschädigten zu kürzen und herunterzurechnen. Dies beginnt bei der Schuldfrage, wo inzwischen eine sehr ausdifferenzierte Rechtsprechung existiert, die jedoch von den Haftpflichtversicherungen nur sehr einseitig und stets zulasten der Geschädigten interpretiert wird.

Auch wenn die Schuldfrage klar ist, gibt es viele Möglichkeiten von Haftpflichtversicherungen, die Ansprüche der Geschädigten zu kürzen. Beispielsweise geht es darum,

  • ob bzw. in welchem Umfang Mehrwertsteuer zu erstatten ist,
  • ob die Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten oder nur die niedrigeren Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten zu erstatten sind,
  • ob und in welcher Höhe eine Nutzungsausfallentschädigung zu erstatten ist,
  • ob und in welcher Höhe Mietwagenkosten auszugleichen sind und
  • wie hoch die Kostenpauschale ist.

Wenn ein Schmerzensgeld im Raum steht, versuchen Haftpflichtversicherungen, entweder das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen zu bestreiten oder aber die Höhe des Schmerzensgeldes erheblich zu reduzieren.

Beispiel 1:
Herr Müller aus Gröbenzell fährt mit seinem Pkw auf der Ausfahrtspur aus einem öffentlichen Parkplatz. Von links nähert sich Herr Huber mit seinem PKW auf einer anderen Fahrspur. An der Kreuzung der beiden Fahrspuren kommt es zur Kollision. Die Haftpflichtversicherung von Herrn Müller will nur für die Hälfte des Schadens aufkommen, weil die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf Parkplätzen nur eingeschränkt gelten und insbesondere neben "rechts vor links“ auch das allgemeine Rücksichtnahmegebot zu beachten sei, gegen das Herr Müller verstoßen habe.

Grundsätzlich gilt tatsächlich auf öffentlichen Parkplätzen (auch wenn mit einem Schild die Geltung der StVO angeordnet ist) noch zusätzlich das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Danach sind alle Parkplatznutzer verpflichtet, sich noch vorsichtiger zu verhalten als sonst. Das gilt aber nur im reinen Parkplatzbereich. Hier befand sich Herr Müller mit seinem Fahrzeug aber auf einer Fahrspur, die nicht mehr dem Parksuchverkehr, sondern lediglich dem zu- und abfließenden Verkehr diente. Das erhöhte Rücksichtnahmegebot galt daher nicht mehr, so dass Herr Müller Anspruch auf Ersatz aller seiner Schäden gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung hat.

Beispiel 2:
Frau Huber muss mit ihrem Fahrzeug an einer roten Ampel anhalten. Sie steht gerade, als von hinten Herr Franz mit seinem Fahrzeug von hinten auf das Auto von Frau Huber auffährt. Der Sohn von Herrn Franz sitzt mit in dessen Fahrzeug und behauptet, Frau Huber habe ruckartig und überraschend gebremst. Im Auto von Frau Huber saß jedoch auch ihre Tochter, die angibt, Frau Huber habe vollkommen normal abgebremst.

Die Haftpflichtversicherung von Herrn Franz meint, der Unfallhergang sei aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussagen nicht aufklärbar und ersetzt nur die Hälfte des Schadens von Frau Huber. Jedoch gilt bei Auffahrunfällen der Beweis des ersten Anscheins, nachdem bei einem Auffahrunfall vermutet wird, dass der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs zu 100 % für die Kollision verantwortlich ist. Der Auffahrende muss also beweisen, dass sich der Vordermann falsch verhalten hat. Hierzu genügen widersprüchliche Zeugenaussagen aber nicht aus, so dass Frau Huber ihre Schäden vollständig ersetzt verlangen kann.


Unsere Rechtsanwälte vertreten Sie deutschlandweit umfassend bei der Geltendmachung Ihrer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen Haftpflichtversicherungen und Kaskoversicherungen. Bei Verkehrsunfällen muss die gegnerische Haftpflichtversicherung dabei regelmäßig auch unsere Anwaltskosten sowie die Kosten eines Gutachters in voller Höhe übernehmen, soweit Sie als Geschädigten keine Schuld am Unfall trifft.

Kfz-Sachverständige unterstützen wir ebenfalls umfassend bei der Geltendmachung ihrer Honoraransprüche gegen Haftpflichtversicherungen.